86

§ 86 HPVG

Berufsfeuerwehr

(1)

Die kommunalen Berufsfeuerwehren gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2)

Die Dienststellenleitung kann sich auch durch die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten der Dienststelle vertreten lassen.

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HPVG

Hessisches Personalvertretungsgesetz

HE Hessen
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