Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und berät die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens.
Der Landeshochschulrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
Der Landeshochschulrat
berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung,
bestellt ein Mitglied der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2,
wirkt an Abwahlverfahren nach Maßgabe der §§ 72 und 74 Absatz 2 mit,
unterstützt die Ethikkommissionen der Hochschulen und
wirkt im Rahmen der Benehmensherstellung am Erlass von Rechtsverordnungen nach § 80 Absatz 5 mit.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen.
Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.
Der Landeshochschulrat setzt sich Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems.
Er beschließt ein Arbeitsprogramm und schreibt dieses jährlich fort.
Auf Ersuchen des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung befasst sich der Landeshochschulrat mit besonderen strategischen Planungen und Fragen oder abgegrenzten Einzelthemen und legt hierzu Empfehlungen vor.
Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und seine Empfehlungen und leitet den Bericht auch dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen zu.
Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats.
Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen, davon mindestens 50 Prozent Frauen, aus dem In- und Ausland angehören, die aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Zivilgesellschaft und beruflicher Praxis kommen und die mit dem Hochschulwesen vertraut sein und orientiert am Profil des brandenburgischen Hochschulsystems über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendige Expertise verfügen müssen.
Bedienstete staatlicher Hochschulen des Landes Brandenburg, vom Land Brandenburg staatlich anerkannter Hochschulen oder der Landesverwaltung können nicht Mitglied des Landeshochschulrats sein.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Die Wiederbestellung ist zulässig; des abermaligen Benehmens mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages bedarf es dafür nicht.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landeshochschulrat aus, soll für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt werden.
Endet die Amtszeit der Mitglieder des Landeshochschulrats, bevor die Mitglieder neu bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder die Tätigkeit bis zur Neubestellung fort.
Die Mitglieder des Landeshochschulrats erhalten eine Aufwandsentschädigung und Erstattung ihrer Reisekosten.
Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine diesbezügliche Regelung.
Staatliche Hochschulen können ein externes örtliches Beratungsgremium einrichten, dem unter Berücksichtigung des Profils der Hochschule Persönlichkeiten insbesondere aus der regionalen Wirtschaft und Zivilgesellschaft, der beruflichen Praxis sowie aus Wissenschaft oder Kunst angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind und die die Tätigkeit in dem Beratungsgremium ehrenamtlich ausüben.
Das externe örtliche Beratungsgremium berät die Hochschule in wichtigen Angelegenheiten ihrer Strukturentwicklung und wirkt durch ein Mitglied in der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2 mit.
Das Nähere, insbesondere zu den Aufgaben des externen örtlichen Beratungsgremiums, seiner Mitglieder und deren Bestellung und Ausscheiden, ihrer Amtszeit und den wechselseitigen Informationsrechten zwischen Beratungsgremium und Hochschule, regelt diese durch Satzung, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist.