86

§ 86 BTGO 2025

Schlussabstimmung

1

Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt.

2

Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung unmittelbar.

3

Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind.

4

Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlussabstimmung statt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.