86

§ 86 BPersVG

Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung

1

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören.

2

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.

3

Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

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BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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