859

§ 859 ZPO

Pfändung von Gesamthandsanteilen

1

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen.

2

Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.