85

§ 85 WHG

Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

DE Bund
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