85

§ 85 VwGO

1

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten.

2

Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3

Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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