85

§ 85 KommHV-Kameralistik

Sonderregelung für kommunale Unternehmen

1

Durch Dienstanweisung kann kommunalen Unternehmen mit Sonderrechnung gestattet werden, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren.

2

Ansprüche dürfen dadurch nicht gefährdet werden.

3

Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KommHV-Kameralistik

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

BY Bayern
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