85

§ 85 HDG

Begnadigung

(1)
1

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus.

2

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2)

Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes über die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte im Gnadenwege sinngemäß.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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