Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung (§ 42),
Anforderungen an Garagen sowie Gebäude und Räume für Abstellplätze für Fahrräder (§ 2 Absatz 7, § 49),
besondere Anforderungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen,
den Nachweis der Befähigung der in § 25 Absatz 1 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,
die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 25 Absatz 2; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 24 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,
soweit sich aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige tätig werden,
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,
die Aufgabenerledigung,
die Vergütung.
Der Senat kann durch Rechtsverordnung ferner soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nummer 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, regeln, dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft werden können.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Bauvorlagen einschließlich der Vorlagen bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62,
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen,
das Verfahren im Einzelnen,
das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen; dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen; es können Regelungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form getroffen werden.
Für verschiedene Arten von Vorhaben können unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden.
Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur
Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 24),
Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typenprüfungen (§ 72a)
auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen.
Die in Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,
das Anerkennungsverfahren nach § 24, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern,
Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Absatz 2 und §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu ändern, soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird.
(frei)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den Anschluss von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt, soweit sich aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt.
In der Rechtsverordnung sind Abweichungen vom Anschluss- und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluss und Benutzung unzumutbar sind.
Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung baugestalterischer Ziele in genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsverordnung Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen (§ 2 Absatz 1) zu erlassen, insbesondere über
die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe,
die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden und sonstiger von außen sichtbarer Bauteile,
die Zahl, Größe, Anordnung und Ausführung von Fenstern oder sonstigen verglasten Bauteilen sowie von Hauseingängen,
die Art, Ausführung und Neigung von Dächern.
Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Zahl, Größe und Anbringungsort erstrecken.
Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder zugleich auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 7 zu ändern.
Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begrünung baulicher Anlagen sowie der Grundstücksfreiflächen im Sinne von § 8 vorzuschreiben, insbesondere um die Luft zu reinigen, das Stadtklima zu verbessern, die Artenvielfalt von Tieren zu erhöhen und das Raumklima in baulichen Anlagen zu verbessern.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigungen nach den Absätzen 6, 7 und 9 für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben.
Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach den Absätzen 6, 7 und 9 durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat.