85

§ 85 HBG

Finanzielle Leistungen

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen aus dem Dienst- oder Versorgungsverhältnis, die weder zur Besoldung noch zu den Versorgungsbezügen gehören, gelten § 3 Abs. 7 und die §§ 11 und 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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