84f

§ 84f SchulG LSA

IT-gestützte Fachverfahren

(1)

Die oberste Schulbehörde kann IT-gestützte Fachverfahren einrichten und zur Verfügung stellen sowie deren landesweite und einheitliche Nutzung anordnen.

(2)
1

Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sowie deren jeweilige Schulträger und die Träger der Schulentwicklungsplanung sind verpflichtet, die Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e mittels eines von der obersten Schulbehörde vorgegebenen landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahrens zu verarbeiten.

2

Die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, das für Statistik zuständige Landesamt und die Träger der Schülerbeförderung sind berechtigt, das landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren für die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e zu nutzen.

(3)

In dem landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahren „Bildungsmanagementsystem Sachsen-Anhalt“ wird für jedes schulpflichtig werdende Kind sowie für jede schulpflichtige Schülerin und jeden schulpflichtigen Schüler als Hilfsmerkmal eine landeseindeutige Schülernummer festgelegt, die für die gesamte schulische Laufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeordnet bleibt.

(4)
1

Die oberste Schulbehörde legt fest, welche IT-gestützten Fachverfahren für die Verarbeitung von Daten von Schülerinnen und Schülern aus beruflich reisenden Familien zu nutzen sind.

2

Sind solche festgelegt, sind Schülerinnen und Schüler aus beruflich reisenden Familien, ihre Erziehungsberechtigten, ihre Lehrkräfte, ihre Stammschule und ihre Stützpunktschulen verpflichtet, diese für die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e zu nutzen.

(5)

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen

1.

zur einheitlichen Nutzung der IT-gestützten Fachverfahren,

2.

zu Art und Umfang der Datenverarbeitung,

3.

zur Vergabe, Reichweite und Begrenzung von Zugriffsrechten und

4.

zu weiteren Maßnahmen zur organisatorischen und technischen Gewährleistung der Zweckbindung.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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