84

§ 84 SPolG

Hilfspolizei

(1)

Das Ministerium für Inneres und Sport kann zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben Personen zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierzu ein Bedürfnis besteht.

(2)
1

Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.

2

Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist ihnen nur nach Maßgabe des § 49 Absatz 6 Satz 2 gestattet. § 79 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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