84

§ 84 PatG

(1)
1

Über die Klage wird durch Urteil entschieden.

2

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(2)
1

In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2 bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PatG

Patentgesetz

DE Bund
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