84

§ 84 MarkenG

Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

(1)

Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2)
1

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht.

2

Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

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