84

§ 84 BbgHG

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen

(1)
1

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme der zuständigen Organe der Hochschulen errichtet und gestaltet.

2

Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der Hochschulen von den Präsidentinnen und Präsidenten bestimmt.

(2)
1

Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten.

2

Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.

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BbgHG

Brandenburgisches Hochschulgesetz

BB Brandenburg
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