84

§ 84 BGB

Stiftungsorgane

(1)
1

Die Stiftung muss einen Vorstand haben.

2

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2)
1

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

2

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

3

Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3)

Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4)
1

In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden.

2

In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.

(5)

Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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