Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Sie entscheiden insbesondere über
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 21, 24, 58, 63, 72 Abs. 4 bis 6, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 107d Abs. 4 bis 6, § 107e Satz 1 und § 109 Abs. 2 Satz 2.
Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.