83

§ 83 MBG Schl.-H.

Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände

(1)
1

Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden §§ 52 bis 55 keine Anwendung.

2

Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 49 den Personalrat hiervon.

3

Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen.

4

Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen.

5

In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu.

6

Für Anträge des Personalrates nach § 56 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2)
1

Der Verbandsvorstand oder ein vergleichbares Organ ist oberste Dienstbehörden im Sinne dieses Gesetzes.

2

Die §§ 52 bis 55 sind anzuwenden.

3

Satz 2 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Organe; Absatz 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3)

Die Personalräte und Gesamtpersonalräte bei Gebietskörperschaften können überregionale Arbeitsgemeinschaften bilden.

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MBG Schl.-H.

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