Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 49 den Personalrat hiervon.
Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen.
Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen.
In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu.
Für Anträge des Personalrates nach § 56 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Die Personalräte und Gesamtpersonalräte bei Gebietskörperschaften können überregionale Arbeitsgemeinschaften bilden.