Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden.
Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen; § 63 gilt entsprechend.
Die bautechnischen Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden.
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen und die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. l genehmigungsfrei sind, bedürfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde; ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde; § 70 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden.
Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, ist § 76 Abs. 2 bis 9 nicht anzuwenden.