Sind private Gegenstände, die Beamtinnen oder Beamte dienstlich nutzen, bei der dienstlichen Nutzung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ist der entstandene Schaden durch den Dienstherrn zu ersetzen, wenn die dienstliche Nutzung auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt oder durch diesen als dienstlich notwendig anerkannt worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen oder Beamten den Eintritt des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen oder Beamten oder deren Beamteneigenschaft begangen worden sind, im Eigentum der Beamtinnen oder Beamten oder deren Familienangehörigen stehende Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder sind Beamtinnen oder Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so sollen zum Ausgleich einer hierdurch verursachten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden; ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen.
Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn der Beamtinnen oder Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
Schadensfälle nach den Absätzen 1 und 2 sind der oder dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt des Schadens schriftlich anzuzeigen.
Leistungen werden nur gewährt, soweit den Beamtinnen oder Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann.
Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtinnen und Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über.
Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.