83

§ 83 KSVG

Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1)

Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)

Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

1.

soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2.

im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen sowie von Tourismusabgaben und -beiträgen besteht nicht.

(3)
1

Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

2

Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen sowie Tourismusabgaben und -beiträge zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.

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