83

§ 83 HessHG

Studierendenschaft

(1)
1

Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft.

2

Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.

3

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie durch die Hochschule angemessen unterstützt.

(2)
1

Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird.

2

Die Satzung trifft insbesondere nähere Bestimmungen über

1.

die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft,

2.

die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft, die Höhe ihrer Aufwandsentschädigung und den Verlust der Mitgliedschaft,

3.

die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,

4.

die Bildung von Fachschaften und die Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse von deren Organen.

(3)
1

Die Studierendenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern.

2

Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden.

3

Betragen die Rücklagen mehr als 30 Prozent des frei verfügbaren jährlichen Verwaltungsetats, ist eine angemessene Beitragsreduzierung vorzusehen; bei der Bemessung der Rücklagen bleiben Rückstellungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sowie die aus den Einnahmen gewerblicher Betätigung gebildeten und für diese bestimmten Rücklagen unberücksichtigt.

4

Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.

(4)
1

Der vom Studierendenparlament festgesetzte Betrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen, wenn sich bei der vorausgegangenen Wahl zu der Studierendenschaft mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beteiligt haben.

2

Bei einer geringeren Wahlbeteiligung werden zunächst die Aufwendungen für das Semesterticket bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt.

3

Der verbleibende Teil der festgesetzten Beiträge verringert sich um 75 Prozent bei einer Wahlbeteiligung von nicht mehr als 10 Prozent.

4

Er erhöht sich um 5 Prozent mit jedem Prozentpunkt einer höheren Wahlbeteiligung.

5

Die Studierendenschaft kann von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen in der Satzung nach Abs. 2 vorsehen.

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