83

§ 83 GemO

Gemeindegliedervermögen

(1)
1

Gemeindegliedervermögen ist Vermögen, dessen ertragsmäßige Nutzung nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht.

2

Aus Gründen des Gemeinwohls kann die Gemeinde die Nutzungsrechte gegen angemessene Entschädigung aufheben.

(2)

Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

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GemO

Gemeindeordnung

RP Rheinland-Pfalz
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