82

§ 82 VwGO

(1)
1

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

2

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

3

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2)
1

Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.

2

Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.

3

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

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