82

§ 82 SG

Zuständigkeiten

(1)

Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2)

Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3)
1

Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten.

2

Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4)
1

Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8.

2

Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

3

Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

4

Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.

5

Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

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SG

Soldatengesetz

DE Bund
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