82

§ 82 LPVG

Dienststellen (Fn 36)

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei und die Deutsche Hochschule der Polizei.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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