82

§ 82 IRG

Nichtanwendung von Vorschriften

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.

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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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