82

§ 82 GemO

Sonderkassen

1

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden.

2

Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt sinngemäß.

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GemO

Gemeindeordnung

RP Rheinland-Pfalz
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