81a

§ 81a BVerfGG

1

Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen.

2

Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.

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BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
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