811c

§ 811c ZPO

Vorwegpfändung

(1)
1

Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen.

2

Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2)

Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

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