Für die Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bezeichneten Polizeidienststellen gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Fußnote
§ 26, § 72 und § 81 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019.
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LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
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