81

§ 81 KV M-V

Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

(1)
1

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt.

2

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2)
1

Kommt die Gemeinde dem Verlangen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben.

2

In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen.

(3)
1

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch für einen Monat, ausgesetzt wird.

2

Die Aussetzungsanordnung hat aufschiebende Wirkung.

3

Widerspruch und Klage gegen die Aussetzungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

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Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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