Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.
Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.