81

§ 81 HmbBG

Mutterschutz, Elternzeit

1

(§ 46 BeamtStG)

Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

1.

des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2.

des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.

2

Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.

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HmbBG

Hamburgisches Beamtengesetz

HH Hamburg
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