Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.
Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden.
Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt.
Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung des Schulgesetzes NRW mit Ausnahme von dessen § 106 Absatz 7 abzuschließen.
In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen.
Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach den Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung nicht vorgesehen ist.
§ 36 Absatz 1 zuletzt geändert, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 16 Absatz 1a, § 22a Absatz 1, § 26 Absatz 5 und 6, § 27 Absatz 4 und 6, § 29 Absatz 4, § 32 Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2 und 3, § 37 Absatz 2, § 40 Absatz 1, § 46a Absatz 1 (neu gefasst), § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 1, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3, § 57 Absatz 2, § 59 Absatz 2, § 62a Absatz 4, § 63 Absatz 8 (neu gefasst), § 65 Absatz 2, § 67a Absatz 2 und Absatz 3 (aufgehoben), § 69 Absatz 7, § 71 Absatz 1, 3 und 6, § 74 Absatz 1, § 81 Absatz 3 und § 83 Absatz 1 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; § 53 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.