81

§ 81 BremDG

Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

1

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt.

2

Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Senator für Finanzen, welche Behörde zuständig ist.

3

Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren kann durch den Dienstvorgesetzten fortgeführt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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