81

§ 81 AsylG

Nichtbetreiben des Verfahrens

1

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3

In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

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AsylG

Asylgesetz

DE Bund
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