Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde, soweit nachteilige Wirkungen, insbesondere auch im Sinne von § 58 Absatz 2, nicht auszuschließen sind. Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sowie für Vorhaben des Küstenschutzes, die das Land in eigener Aufgabenwahrnehmung umsetzt. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet auf Genehmigungen nach Satz 1 keine Anwendung.
Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Absatz 1, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) oder dem Landes-UVP-Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz entspricht. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Absatz 1 und den Vorhaben zum Erhalt von Vorland eine Beeinträchtigung der Belange des Küstenschutzes zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Diejenigen, die die Anlage errichtet haben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach Beendigung der Nutzung ist die Anlage von der oder dem Bau- und Unterhaltungspflichtigen zu beseitigen. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.