80

§ 80 HwO

1

Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

2

Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.

3

Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen.

4

Die Satzung muß den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.

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HwO

Handwerksordnung

DE Bund
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