80

§ 80 BbgHG

Organisatorische Grundeinheiten; Verordnungsermächtigung

(1)
1

Organisatorische Grundeinheiten der Hochschulen für Lehre und Forschung sind Fachbereiche, Fakultäten oder andere geeignete Strukturen.

2

Die Vorschriften über Fachbereiche finden auf Fakultäten oder andere organisatorische Grundeinheiten entsprechende Anwendung.

(2)

Größe, Abgrenzung und fachlicher Zuschnitt der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(3)

Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(4)
1

Die Hochschulen können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mit Zustimmung der in der Grundordnung bestimmten Organe aufgrund einer Vereinbarung gemeinsame Organisationseinheiten, insbesondere Fachbereiche bilden.

2

Dies ist auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule, mit staatlich anerkannten Hochschulen oder mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Staaten oder Ländern der Bundesrepublik Deutschland möglich, soweit die Rechtsvorschriften des Sitzlandes der kooperierenden Einrichtung dies zulassen und die Qualitätssicherung seitens des Sitzlandes der kooperierenden Einrichtung gewährleistet ist.

3

In der Vereinbarung sind Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Organisationseinheit festzulegen, insbesondere

1.

das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf die gemeinsame Organisationseinheit einschließlich der Ausübung der Aufsicht,

2.

die Organisation der gemeinsamen Organisationseinheit, insbesondere ihrer Organe und Zuständigkeiten,

3.

die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich der gemeinsamen Organisationseinheit tätigen Personals sowie

4.

die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden.

4

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 84 bleibt unberührt.

(5)
1

Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann auf Antrag einer Hochschule zur Stärkung ihrer akademischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder ihrer Selbstverwaltung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat durch Rechtsverordnung organisatorische Strukturen zulassen, die Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 10 dieses Gesetzes erfordern.

2

Der Antrag der Hochschule setzt einen entsprechenden Beschluss des zuständigen, nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organs voraus.

3

Nach einer Erprobungszeit von mindestens fünf Jahren können die organisatorischen Strukturen nach Maßgabe der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages verstetigt werden.

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