Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bund
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