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§ 8 JAO

Ladung zur mündlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1)
1

Den nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossenen Prüflingen gibt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes zugleich mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Punktzahlen der Einzelnoten und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bekannt.

2

Die Bekanntgabe unterbleibt, wenn der Prüfling spätestens am Tag nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Arbeit dem Landesprüfungsamt schriftlich oder elektronisch erklärt, dass er auf sie verzichtet.

(2)
1

Ist der Prüfling nach § 12 Abs. 2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

2

Gilt die Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 JAG oder nach § 16 Abs. 1 Satz 4 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe der Durchschnittspunktzahl entfällt.

(3)

Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 JAG ist dem Prüfling mit der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nach Absatz 2 bekannt zu geben.

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