Die Verordnung findet auf Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben, entsprechende Anwendung.
Bewerberinnen und Bewerber, deren nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständige Bewerbung vor dem 2. März 2004 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingegangen ist und die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 29. März 1988 (HmbGVBl. S. 38), geändert am 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 321), zu berücksichtigen waren, werden in einer ab dem 2. März 2004 geschlossenen Liste „Wartezeit nach altem Recht“ oder „Härtefälle nach altem Recht“ geführt.
Diese Bewerberinnen und Bewerber werden außerdem ohne Berücksichtigung der bisherigen Wartezeit in die gewichtete Bewerbungsliste nach § 5 aufgenommen.
Ihnen ist unter Hinweis auf ihre Obliegenheiten nach dieser Verordnung und die Folgen ihrer Nichtbeachtung unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in beglaubigter Form einzureichen; im Übrigen gilt § 5 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung erstmals nach § 3 Absatz 3 Satz 1 dieser Verordnung berücksichtigt wird, werden ausschließlich nach dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Übergangszeit abweichend von § 4 ausgewählt:
für 65 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Wartezeitliste nach altem Recht,
für 5 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Härtefallliste nach altem Recht,
für 30 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach dieser Verordnung.
Sobald alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach Absatz 4 Nummer 2 zu berücksichtigen sind, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, beziehungsweise soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 4 Nummer 1 oder 2 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 4 Nummer 3 vergeben.
Die Auswahl nach der Übergangsregelung endet, sobald alle nach Absatz 4 Nummern 1 und 2 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.