Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben
Führung des Liegenschaftskatasters,
Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
Nachweis der Landesgrenze.
Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist.
[1] Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen.
Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen
im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes,
an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen sowie an langgestreckten Anlagen, deren Ziele während der Bearbeitung vom Auftraggeber geändert werden und sich dann nur mit Festlegung neuer Flurstücksgrenzen umsetzen lassen,
an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat,
auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, sofern dies der Sicherstellung des Erhalts der Fachkompetenz und der Ausbildung des Berufsnachwuchses dient und der in Satz 1 beschriebene Grundsatz beachtet wird. Diese Katastervermessungen sind auf bis zu zehn Anträge je Landkreis und Kalenderjahr und auf nicht einwandfreie Gebiete zu beschränken. Sie sind der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben
Landesvermessung,
Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen der Landesvermessung,
landesweit flächendeckendes Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
Mitwirkung bei Landesgrenzangelegenheiten.
Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden.
Die Fachaufsicht umfasst auch die Einhaltung der zweckentsprechenden Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5.
Den Bescheid über den Widerspruch gegen Gebührenentscheidungen der Gemeinden, die untere Vermessungsbehörden nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 10 sind, erlässt die obere Vermessungsbehörde.
Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.
Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen.
Fußnoten
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011