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§ 8 VO VwVG NRW

Gebührenarten (Fn 2)

Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Mahngebühr,

2.

Pfändungsgebühr,

3.

Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,

4.

Wegnahmegebühr,

5.

Dokumentengebühr,

6.

Verwaltungsgebühr,

7.

Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VO VwVG NRW

Ausführungsverordnung VwVG

NW Nordrhein-Westfalen
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