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§ 8 UZwG Bln

Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen

(1)

Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.

(2)

Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 9 bis 16 zulässig.

(3)

Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

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UZwG Bln

Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin

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