8

§ 8 StVollzG NRW

Aufnahme (Fn 21)

(1)
1

Mit neu aufgenommenen Gefangenen ist möglichst am Tag der Aufnahme ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden und ihre aktuelle Lebenssituation erörtert wird.

2

Soweit Maßnahmen keinen Aufschub dulden, sind die Gefangenen bei ihrer Erledigung zu unterstützen.

3

Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

4

Gefangene werden alsbald ärztlich untersucht.

(2)
1

Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

2

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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