8

§ 8 StGB

Zeit der Tat

1

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.

2

Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

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StGB

Strafgesetzbuch

DE Bund
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