8

§ 8 SchulG LSA

Förderschule

(1)
1

In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet.

2

Es ist das Ziel, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern.

3

Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen können nach Maßgabe ihres individuellen Förderbedarfs spezifische therapieorientierte Unterrichtsbestandteile vorgehalten werden.

4

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler.

(2)
1

Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen.

2

Den individuellen Voraussetzungen entsprechend können alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.

(3)

Förderschulen können mit folgenden Schwerpunkten geführt werden:

1.

Sehen,

2.

Hören,

3.

körperlich-motorische Entwicklung,

4.

Lernen,

5.

Sprache,

6.

emotional-soziale Entwicklung und

7.

geistige Entwicklung.

(4)

An Förderschulen können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere pädagogische Förderung zu erwarten ist.

(5)

Förderschulen arbeiten mit anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.

(6)

Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung unterbreiten Ganztagsangebote.

(7)
1

An Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen und Hören können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde schulvorbereitende Förder- und Betreuungsangebote unterbreitet werden.

2

Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Benehmen mit dem für Fragen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren durch Verordnung.

(8)

Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt die Aufnahmevoraussetzungen, die Ausgestaltung der Bildungswege und die Abschlüsse durch Verordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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