8

§ 8 SNG

Gute fachliche Praxis bei der Landnutzung

(1)
1

Der natur- und landschaftsverträglichen Landnutzung kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kultur- und Erholungslandschaft eine besondere Bedeutung zu.

2

Bei Maßnahmen des Naturschutzes ist dies zu berücksichtigen.

(2)

Die Landwirtschaft hat neben den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(3)

Die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft regelt das Landeswaldgesetz. § 5 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes[2] ist zu beachten.

(4)
1

Fischerei und Jagd sind als vorwiegend nicht dem Haupterwerb dienende Landnutzungen den Zielen des Naturschutzes und den rechtsverbindlich festgesetzten Schutzzwecken im Besonderen verpflichtet.

2

Ihre gute fachliche Praxis ergibt sich aus dem Fischerei- und Jagdrecht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SNG

Saarländisches Naturschutzgesetz

SL Saarland
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